Mit der Feststellung der Not und erfolgter Noterklärung durch das bayrische Volk am 05. Juli 2014 fand am 10. Dezember 2015 die Notwahl für den Bundesstaat Bayern im Rechtsstand zwei Tage vor Ausbruch des 1. Weltkrieges, auf der Grundlage der Restitutionspflicht gemäß § 185 Völkerrecht, in Verbindung mit den §§ 227 (Notwehr), 228 (Notstand) und 229 (Selbsthilfe) BGB, statt.
Bei dieser Notwahl wurden aus den Wahlberechtigten (alle Menschen mit vollständigem Ahnennachweis vor 1914 und mit Wohnsitz in Bayern) Volksvertreter für eine konstituierende Sitzung gewählt. In dieser Sitzung am 13. Dezember 2015 in München wurde aus deren Kreis die administrative Regierung des Bundesstaats Bayern gewählt.
Mit dieser administrativen Regierung wurde der Bundesstaat Bayern als Glied des Deutschen Reichs/Deutschland (Verfassungsstand 1871) wieder handlungsfähig und kann sich, gemäß den oben genannten Rechtsgrundlagen völkerrechtskonform reorganisieren.
Mit Ende der Nachkriegsordnung am 27. April 2018 in Verbindung mit dem Ergebnis zur offiziellen Anfrage des deutschen Volkes der Bayern, vertreten durch die gewählte administrative Regierung des Staates Bundesstaat Bayern an die Verwaltung des Herzogs von Bayern, ist der Weg frei, den letzten, völkerrechtskonform geäußerten Willen des deutschen Volkes der Bayern umzusetzen.
Das bayerische Staats-Territorium wurde zu keinem Zeitpunkt durch die von den alliierten Mächten des 2. Weltkrieges eingesetzten Besatzungsverwaltungen „Freistaat Bayern“, „Rheinland-Pfalz“ und „Saarland“ annektiert. Das deutsche Volk der Bayern, die ca. 13 Millionen Staatsangehörigen, wurden nicht von der Bundesrepublik Deutschland als Staatsangehörige übernommen.
Somit gilt seit dem 25. September 2018 der letzte völkerrechtskonforme Verfassungsstand des Bundesstaates Volksstaat Bayern, vom 14. August 1919, im Gebietsstand 30. Juli 1914 und im Rechtsstand 12. August 1919, zwei Tage vor Überlagerung durch die Weimarer Republik durch Installierung der Weimarer Verfassung am 14. August 1919, als Glied-/Bundesstaat des Deutschen Reichs/Deutschland, im Rechtsstand 2 Tage vor Ausbruch des 1. Weltkrieges. Es gelten die Reichsgesetze im Rechtsstand 30. Juli 1914.
Bereits seit dem Jahr 2015 holen sich die Abkömmlinge und rechtmäßigen Erben ihres Grund und Bodens in den Gebietsgrenzen vom 30. Juli 1914 ihre damit verbundenen Rechte mit der Annahme der Staatsangehörigkeit nach RuStAG 1913 mit der Reorganisation des Bundesstaats Bayern, seit dem 25. September 2018 der Volksstaat Bayern wieder zurück. Die Abkömmlinge und rechtmäßigen Erben berufen sich hierbei auf den letzten völkerrechtskonformen staatlichen Rechtsstand und auf das Völkervertragsrecht, das sie mittels völkerrechtlicher Restitution hierzu legitimiert und sogar verpflichtet.
Die Restitutionspflicht gilt für alle Bewohner der Bundesrepublik Deutschland gemäß deren Verfassung (Grundgesetz) Artikel 123 in Verbindung mit Artikel 25, dies höchstrichterlich bestätigt.
Mit dem bestehenden und weiterhin rechtsgültigen Staatsvertrag vom 3. September 2016 mit dem Staat Freistaat Preußen und dem multilateralen Staatsvertrag vom 25. Juni 2017 ist der Staat Volksstaat Bayern als souveräner Staat und Völkerrechtssubjekt anerkannt.
Die gewählte administrative Regierung des Staates Volksstaat Bayern, hat gemäß Völkervertragsrecht den Auftrag,